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Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der INTECH-Industrietechnik GmbH

Stand: 01/2004

Die nachstehenden Bedingungen der INTECH Industrietechnik GmbH (kurz INTECH) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
Mündliche Absprachen, sofern sie nicht schriftlich durch INTECH bestätigt sind, haben keine Gültigkeit.

1. Angebote.
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Auch ohne dass im Angebot besonders darauf eingegangen wird, wird mit der Abgabe des Angebotes wie auch mit der Auftragsbestätigung und Rechnung, eventuellen den Geschäftsbedingungen der INTECH entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, soweit dies gesetzlich möglich ist, widersprochen. Technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Angaben in Prospekten und Bedienungsanleitungen gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Der Kunde hat die Verwendbarkeit der angebotenen Lieferungen und Leistungen in eigener Verantwortung zu prüfen.

2. Lieferfrist.
Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt der vom Kunden zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Fristablauf die Ware im Werk zur Verfügung gestellt worden ist oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt Änderungswünsche des Kunden sowie unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, z.B. insbesondere höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Maßnahmen von Behörden, nicht- oder nicht rechtzeitige Belieferung etc., verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3. Versand und Gefahrenübergang.
Der Versand erfolgt steht's auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch noch andere Leistungen wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Die Gefahr geht mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. In diesem Falle lagern wir die Ware auf Kosten des Bestellers. Die anfallenden Kosten betragen monatlich mind. 2% des Rechnungsbetrages. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, bei einer Nichtabnahme stehen INTECH im Rahmen gesetzlicher Regelungen Schadenersatzansprüche zu.

4.Preise.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten für eine Dauer von 60 Tagen ab dem Datum des Angebots oder der Auftragsbestätigung. Sollten sich danach unsere Preise erhöhen oder vermindern, so gilt der am Liefertag gültige Preis.

5.Zahlungen.
Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Falls nicht anderes schriftlich vereinbart, sind alle Rechnungen netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Sie sind sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne Mahnung ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.

6.Eigentumsvorbehalt.
INTECH behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche – auch solcher aus Nebenforderungen - vor. Werden Wechsel zahlungshalber angenommen, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung bestehen. Dem Käufer ist es gestattet, die von uns gelieferten Waren einzeln oder in Verarbeitung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern. In allen Fällen tritt der Käufer die ihm dadurch entstehenden Ansprüche gegenüber Dritten an INTECH ab, ohne dass es im Einzelfall einer besonderen Benachrichtigung oder Erklärung bedarf. Beim Einbau, Verarbeitung, Vermischung und Vermengung von durch uns gelieferten Waren jeder Art (Vorbehaltsware) zusammen mit anderen Waren (nach § 947 / § 948 BGB) erwirbt der Käufer nicht das anteilige Eigentum gemäß § 950 BGB an der entstandenen neuen Sache. INTECH behält sich zur Sicherung seines Eigentumsanspruches vor, im Verhältnis seines Anteiles zu den anderen Anteilen an der Verwertung der entstandenen neuen Sache teilzunehmen oder aber die gelieferten und eingebauten Geräte auszubauen, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden können, ohne dass für INTECH eine Verpflichtung eintritt. Der Käufer ist zum Einzug seiner Forderungen so lange berechtigt, als er uns gegenüber seine Verpflichtungen erfüllt. Ist INTECH jedoch zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes veranlasst, so hat der Käufer alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu ermöglichen die zur Wahrung unserer Ansprüche erforderlich sind.

7.Entgegennahme.
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Mängel
Mängel der gelieferten Ware sind uns spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist überschritten, so erlöschen die Mängelrechte. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird und der Mangel darauf beruht. Die Mängelrechte erlöschen in jedem Fall 12 Monate nach dem Gefahrenübergang. Die Mängelbeseitigung erfolgt beim Hersteller. Voraussetzung ist die frachtfreie Rücksendung der Produkte oder Teile durch den Besteller und die Feststellung, dass die Störung auf defekte Werkstoffe oder falsche Verarbeitung zurückzuführen ist. Bei Mängeln, die von Vorlieferanten zu vertreten sind besteht für den Kunden ausschließlich Anspruch auf die Abtretung der Mängelansprüche, die uns gegen unseren Vorlieferanten zustehen.

9. Haftung.
Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt im Rahmen der Fürsorgepflicht auch für die Erfüllungsgehilfen von INTECH. Die Haftung für indirekte Schäden und/ oder Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, etc. ist in jedem Fall ausgeschlossen. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz die von Vorlieferanten zu vertreten sind besteht für den Kunden ausschließlich Anspruch auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen unseren Vorlieferanten zustehen.

10. Transportverpackung.
Transportverpackung nehmen wir auf Kosten des Kunden zurück, sofern der Kunde dies ausdrücklich verlangt.

11. Gerichtsstand.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz von INTECH. INTECH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12. Schlussbestimmung.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

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